Waren die strengen Corona-Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 rechtmäßig? Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen und die Schließungen von Gastronomie und Sportstätten in Sachsen begründet waren. Anders in Bayern, hier wurden die knallharten Ausgangsbeschränkungen verhandelt, die von der Polizei kontrolliert wurden. Das Bundesland war mit diesen Beschränkungen als erstes vorgeprescht. Seinerzeit war in Bayern schon das Lesen eines Buches auf einer Parkbank laut Polizei nicht erlaubt. Die harte Verordnung „über das Verlassen der eigenen Wohnung“ …
... hatte keine ausreichende Grundlage, Bayern handelte nicht verhältnismäßig, urteilte das Gericht.
Wortwörtlich hieß es: „Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten. Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hätte in der Tatsacheninstanz plausibel dargelegt werden müssen, dass es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Auch daran fehlte es hier.“ Als mildere Corona-Maßnahme wären auch Kontaktbeschränkungen möglich gewesen. Sie hätten „die Adressaten weniger belastet“, befanden die Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem Urteil die Revision Bayerns gegen ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte.
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Zur Erinnerung schrieb um 13:14 Uhr am 23.11.2022: