Mit der Neufestsetzung wird der Hebesatz für die Grundsteuer B von bisher 545 v.H. auf 330 v.H. gesenkt. Auch der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sinkt – von 250 v.H. auf 230 v.H. Die neuen Werte orientieren sich an den landesweiten Empfehlungen und wurden im sogenannten Hebesatzregister veröffentlicht.
Bürgermeister und Kämmerer Burkhard Exner betont: „Uns war es wichtig, eine Lösung zu finden, die sowohl den städtischen Haushalt stabil hält als auch für die steuerpflichtigen Potsdamerinnen und Potsdamer tragbar ist. Die neuen niedrigeren Hebesätze ermöglichen genau das: Den größtenteils höheren Bewertungen der Finanzämter im Land Brandenburg stehen nunmehr niedrigere Hebesätze gegenüber. Gleichzeitig wird eine stabile Einnahmebasis gewährleistet.“
Grundstückseigentümer werden gebeten, die neue Grundsteuer erst nach Erhalt des entsprechenden Bescheides zu zahlen. Die Abbuchung per SEPA-Lastschriftmandat erfolgt ebenfalls erst nach Versand der neuen Bescheide. Danach bleibt der bisherige Zahlungsrhythmus bestehen: Die Grundsteuer ist vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Neuberechnung der Grundsteuer basiert auf einer bundesweiten Reform, die das Bundesverfassungsgericht 2018 aufgrund veralteter Bewertungsgrundlagen angeordnet hatte. In Brandenburg erfolgte die Neubewertung in zwei Schritten: Zunächst setzten die Finanzämter den neuen Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Anschließend wurde die zu zahlende Steuer anhand des neuen Hebesatzes durch die Stadt ermittelt.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform stehen auf den Webseiten der Landeshauptstadt Potsdam unter [
www.potsdam.de/grundsteuer] sowie der Finanzämter des Landes Brandenburg zur Verfügung.