Solche Daten dürfen unter anderem weitergegeben werden:
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, begrenzt auf die sechs Monate vor dem Termin,
an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern Familienangehörige Mitglied sind,
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen zum Zweck der Veröffentlichung,
an Adressbuchverlage.
Gegen diese Datenweitergaben können Bürger Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder direkt bei der Meldebehörde erklärt werden. Ein entsprechendes Formular gibt es hier: [
vv.potsdam.de].
Eine wichtige Änderung gilt seit dem 1. Januar 2026. Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes entfällt das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ersatzlos. Bereits gespeicherte Widersprüche wurden zu diesem Zeitpunkt gelöscht.
Damit dürfen die Meldebehörden wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit übermitteln, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden. Diese Daten dienen der Zusendung von Informationsmaterial der Bundeswehr.
Übermittelt werden einmal jährlich:
Familienname
Vorname
gegenwärtige Anschrift
Die Stadt weist darauf hin, dass diese Regelung nur die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr betrifft. Alle anderen Übermittlungssperren nach § 50 Bundesmeldegesetz bleiben bestehen, zum Beispiel gegenüber Parteien oder Adressbuchverlagen.
Zusätzlich ist das Bundesamt berechtigt, zum Zweck der Wehrerfassung weitere Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und weiterzuverarbeiten. Dazu gehören unter anderem frühere Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, aktuelle und frühere Anschriften, Familienstand, Staatsangehörigkeiten sowie der Sterbetag.
Bei Fragen zur neuen Regelung können sich Bürger an das Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam wenden.